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​AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der PEAKNET EDV Dienstleistungs GmbH
Fassung: Jänner 2024
1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen der PEAKNET EDV Dienstleistungs GmbH („PEAKNET“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von PEAKNET angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Katalogen, Prospekten, etc., enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Geschäftskunden und Unternehmen und nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sich PEAKNET diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
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1.1 Änderungen der AGB
Änderungen der AGB können von PEAKNET vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Änderungen an den AGBs werden bestehenden Vertragspartnern auf Wunsch zugesandt.
Sofern die Änderung den Vertragspartner nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird PEAKNET den Vertragspartner mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. PEAKNET wird den Vertragspartner bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.
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1.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern kommt zu Stande, wenn PEAKNET nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.
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1.3 Bonitätsprüfung
Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich befugten Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien und der damit notwendigen Datenübermittlung (wie etwa Namen, Geburtsdatum und Adresse).
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1.4 Keine Vollmacht der Mitarbeiter von PEAKNET
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter, sowie technische Betreuer von PEAKNET, haben keine Vollmacht, für PEAKNET Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
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2 Preise und Zahlung
2.1 Preise
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot, Vertrag oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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2.2 Preisanpassung-Dienstleistungen
PEAKNET ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte für Dienstleistungen wie folgt anzupassen: Die Entgelte erhöhen sich für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung der Verbraucherpreisindexzahl (Basis VPI 2020). Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangslage für die neue Berechnung weiterer Anpassungen. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt sein amtlicher Nachfolger bzw. der ihm am nächsten kommende Index.
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2.3 Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Ohne gesonderte Vereinbarung werden einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsweise im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet.
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2.4 Zahlungsverzug
PEAKNET ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.
2.5 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PEAKNET und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PEAKNET nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners, ist ausgeschlossen.
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2.6 Zurückbehaltungsrecht
Rechte des Vertragspartners, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen
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2.7 Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen von PEAKNET in Rechnung gestellte Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 2 Kalenderwochen schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
3 Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
3.1 Kündigungsfrist, Vertragsverlängerung
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnisse sind, sofern nicht anders vereinbart, auf bestimmte Zeiträume abgeschlossen.
Soweit Verträge auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
3.2 Leistungsunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch PEAKNET. PEAKNET ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser einmaliger Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Leistungsunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Leistungsunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.
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3.3 Sonstige Gründe für Leistungsunterbrechung und Vertragsauflösung
PEAKNET ist weiters zur sofortigen Vertragsauflösung oder Leistungsunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihr das Verhalten des Vertragspartners oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Dies liegt insbesondere vor bei:
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Verdacht des Missbrauchs von Kommunikationsdiensten (z.B. Spamming, Hacking)
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Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
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Verstoß gegen behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen
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Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen oder Gefährdung der Integrität auch fremder Systeme
Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Leistungsunterbrechung bzw. -Abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von PEAKNET.
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3.4 Entgelt und Schadenersatz bei Vertragsauflösung
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Leistungsunterbrechung bzw. –Abschaltung, die aus einem Grund, der der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von PEAKNET auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.
3.5 Löschung von Daten bei Vertragsbeendigung
Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, PEAKNET zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. PEAKNET ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Aus der Löschung kann der Vertragspartner daher keinerlei Ansprüche PEAKNET gegenüber ableiten.
3.6 Aktualisierung von wichtigen Daten
Der Vertragspartner sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten (Adressänderung, Ablaufdatum bei Kreditkarten, etc.).
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4 Besondere Verpflichtungen des Vertragspartners
4.1 Beachtung von Rechtsvorschriften; Schad- und Klaglosstellung
Der Vertragspartner nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. 1997, in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen. Der Vertragspartner wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber PEAKNET die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, PEAKNET vollständig schad- und klaglos zu halten, falls PEAKNET wegen vom Vertragspartner in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird PEAKNET entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Vertragspartner - außer im Fall groben Verschuldens von PEAKNET – den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.
4.2 Verbot jeglichen Missbrauchs von Diensten
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für PEAKNET oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail), Installation jeglicher Software auf den Systemen der PEAKNET oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Vertragspartner einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Useraccounts mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, PEAKNET unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
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4.3 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, über technische, kaufmännische und personelle Angelegenheiten von PEAKNET Stillschweigen zu bewahren.
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4.4 Einhaltung von Standards
Der Vertragspartner anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung technischer Standards für den Anschluss von Netzwerkteilnehmern. Falls durch Nichteinhaltung PEAKNET oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich PEAKNET vor, die Konnektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken und Aufwand, der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstanden ist, mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von PEAKNET üblicherweise verrechneten Stundensatz dem Vertragspartner zu verrechnen.
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4.5 Meldung von Störungen und Mängeln
Der Vertragspartner ist verpflichtet, PEAKNET von jeglicher Unterbrechung oder Störung von Telekommunikationsdiensten oder Systemen unverzüglich zu informieren, um PEAKNET die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen, aus welchem Grund auch immer, mit der Problembehebung beauftragt. Verletzt der Vertragspartner diese Verständigungspflicht, übernimmt PEAKNET für dadurch verursachte Schäden und Aufwendungen (z.B. Kosten einer vom Vertragspartner beauftragten Fremdfirma) keine Haftung.
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5 Nutzung fremder Software
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter auf von PEAKNET bereitgestellten Systemen ist der Vertragspartner verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und einzuhalten. Jedenfalls hält der Vertragspartner PEAKNET vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Vertragspartners zur Gänze schad- und klaglos.
6 Lieferung von Waren
6.1 Lieferung
Der Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung, Installationen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 8 Tagen, bei sonstigem Verfall, nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber von diesem dem Transportunternehmen und PEAKNET schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, wie Lieferverzögerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen, sind von PEAKNET nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der PEAKNET führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers und gelten als Ablieferung. PEAKNET steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.
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6.2 Behördliche Auflagen
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zur erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und kann PEAKNET nicht in Verzug geraten. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung der PEAKNET, insbesondere notwenig werdende Anpassung auf eine angemessene Lieferfrist gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. PEAKNET ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
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6.3 Unvorhersehbare Umstände
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen PEAKNET ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
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6.4 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von PEAKNET. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unwirksam. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist PEAK NET jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet
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6.5 Rücktritt
Tritt der Auftraggebner aus Gründen, die nicht von PEAKNET zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des PEAKNET entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung übersteigenden Schadenersatzes durch PEAKNET bleibt unberührt. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
6.6 Preise
Die vereinbarten Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager von PEAKNET, exkl. Verpackung, Verladung und gesetzlicher MwSt. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine von PEAKNET gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet.
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7 Gewährleistung
7.1 Gewährleistungsfrist
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
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7.2 Gewährleistung
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von PEAKNET entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.
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7.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von PEAKNET bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Vertragspartner oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Vertragspartner oder Dritte, weil der PEAKNET trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von PEAKNET angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Vertragspartner bestelltes Material zurückzuführen sind. PEAKNET haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
PEAKNET ist ausschließlich Händler und kein Produzent von Software. Für die von PEAKNET bezogene Software beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung daher auf die Abtretung der PEAKNET gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet PEAKNET nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. PEAKNET gewährleistet, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers. Während der Gewährleistungszeit erhält der Vertragspartner auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Vertragspartner und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
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8 Haftung
8.1 Haftungsbeschränkung
Die Haftung von PEAKNET für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Eine Haftung für Ansprüche über die Gewährleistung hinaus (Mangelfolgeschäden), sowie der Ersatz eines Schadens, aus welchem Titel auch immer, tritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein; deren Vorliegen ist vom Auftragsgeber nachzuweisen.
Die Haftung der PEAKNET für allfällig entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. PEAKNET haftet in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Vertragspartner durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere durch Programm- oder Datensicherung und ausreichende Produktschulung - hätte verhindern können.
Die Haftung von PEAKNET für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen.
8.2 Geltendmachung von Ansprüchen
Die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegenüber PEAKNET ist die unverzügliche und schriftliche oder elektronische detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
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8.3 Haftungsausschluss aus bestimmten Gründen
PEAKNET betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten und Dienste unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Die ständige Verfügbarkeit der Übertragungswege und daher der davon abhängigen Dienstleistungen von PEAKNET kann nicht zugesichert werden und entzieht sich dem Einflussbereich von PEAKNET. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Jegliche Haftung für Probleme, die ihre Ursache in Netzen Dritter haben, ist ausgeschlossen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). PEAKNET behält sich weiters Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor.
PEAKNET haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Vertragspartners auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Krieg, Mobilmachung, Revolution oder Aufstände, Naturkatastrophen, Pandemien, Sabotage oder
Terrorismus, kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen kommen. Ebenso kann es bei Reparatur- und Wartungsarbeiten zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung von Leistungen kommen. PEAKNET haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.
PEAKNET übernimmt keine Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Weiters haftet PEAKNET nicht für vom Vertragspartner abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihm erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren bzw. Schadsoftware) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertragspartner den Zugang zu diesen durch eine Information durch PEAKNET erhält. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Gefahren und Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern etc.). PEAKNET übernimmt dafür keine Haftung. Schäden und Aufwendungen, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.4Haftungsausschluss für Schäden durch Zugriff von Dritten
Der Vertragspartner ist zur unbedingten Absicherung, Instandhaltung und Aktualisierung seiner Systeme und Endgeräte verpflichtet. Dies trifft auch dann zu, wenn diese Systeme in Rechenzentren von PEAKNET bereitgestellt werden. Zugangsdaten und Zugänge sind zwingend gesichert zur verwahren und mit dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (beispielsweise Mehrfaktorauthentifizierung) abzusichern. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Abspeichern von Passwörtern, Zugangsdaten, Zahlungsverkehrsdaten und anderen geheimen Informationen unverschlüsselt auf Festplatten, Netzlaufwerken, Datenbanken oder anderen Datenträgern nicht sicher ist. Weiters nimmt er zur Kenntnis, dass durch Anschluss seiner Systeme an das Internet, Viren, trojanische Pferde oder andere Komponenten (zusammengefasst ‚Malware‘) auf sein Endgerät transferiert werden können, die zur Unsicherheit seiner Daten oder zum Missbrauch seiner Systeme führen können.
PEAKNET wird zumutbare technische Maßnahmen ergreifen, um die in ihren Rechenzentren bereitgestellten Systeme zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, Daten auf solchen Systemen in seine Verfügungsgewalt zu bringen, diese zu unbrauchbar zu machen oder missbräuchlich zu verwenden, so haftet PEAKNET dem Vertragspartners gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
PEAKNET schließt jegliche Haftung für Schäden aus, welche durch Dritte verursacht werden, die auf rechtswidrige Art und Weise auf Daten von Systemen an Standorten des Vertragspartners Zugriff erlangen, diese missbräuchlich verwenden oder unbrauchbar machen. Dies gilt ebenso, wenn der missbräuchliche Zugriff von Standorten des Vertragspartners aus auf Systeme in Rechenzentren der PEAKNET erfolgt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeden Verdacht eines unbefugten Zugriffs durch Dritte, unverzüglich an PEAKNET zu melden. Jedenfalls haftet der Vertragspartner auch für Schäden, die PEAKNET durch mangelhafte Geheimhaltung der Zugangsdaten durch den Vertragspartner oder durch Weitergabe an Dritte oder durch nicht rechtzeitige Meldung eines entsprechenden Verdachtes, dass Daten unbefugten Dritten bekannt geworden sein könnten, entstehen.
8.5Haftungsausschluss bei Umgehung von Firewalls und Sicherheitssystemen
Bei Firewalls und ähnlichen Sicherheitssystemen, die von PEAKNET aufgestellt, konfiguriert oder überprüft wurden, geht PEAKNET mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit dieser Sicherheitssysteme nicht gegeben sind. Die Haftung von PEAKNET für Nachteile, die dadurch entstehen, dass betriebene oder überprüfte Sicherheitssysteme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen, sofern dies von PEAKNET nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
8.6Beachtung von Rechtsvorschriften
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber PEAKNET die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, PEAKNET vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Vertragspartner in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird PEAKNET in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Vertragspartner kann diesfalls, außer im Fall groben Verschuldens PEAKNETs, nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
8.7Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
PEAKNET vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. PEAKNET fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Vertragspartner und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die PEAKNET dem Vertragspartner verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Vertragspartner und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; PEAKNET verrechnet dem Vertragspartner diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr.
8.8Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Vertragspartner mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit PEAKNET aufgelöst wird, sondern der Vertragspartner diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.
8.9Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter http://www.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Vertragspartner von PEAKNET auf Wunsch zugesandt.
8.10Rechtliche Zulässigkeit der Domain
PEAKNET ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Vertragspartner erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird PEAKNET diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
9 Sonstige Bestimmungen
9.1 Anwendbares Recht
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
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9.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Email Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.3 Schriftform für Mitteilungen des Vertragspartners
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Vertragspartners haben schriftlich zu erfolgen.
9.4 Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt als vereinbart.
9.5 Überbindung des Vertrages
PEAKNET ist ermächtigt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden.
9.6 Überlassung an Dritte
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von PEAKNET. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen PEAKNET diesbezüglich schad- und klaglos.
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9.7 Namens- oder Adressänderungen; Zustellung
Der Vertragspartner hat Änderungen seines Namen oder seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
9.8 Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung und begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
9.9 Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
9.10 Irrtum, laesio enormis
Die Vertragspartner verzichten ausdrücklich auf das Recht Verträge wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
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