AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEAK Net EDV-Dienstleistungs GmbH
geltend für Dienstleistungen
Präambel
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Service- bzw. Projektleistungen sowie Schulungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und PEAK NET als Auftragnehmer andererseits
Vertragsumfang und Gültigkeit
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Vereinbarungen zu den oben näher bezeichneten Leistungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Vertrages abgefasst und von PEAK NET firmengemäß gezeichnet sind. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
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Diese Geschäftsbedingungen der PEAK NET gelten für alle Vertragsleistungen, die PEAK NET selbst oder durch einen von ihr beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt.
Vertragsgegenstand
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PEAK NET stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich PEAK NET eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte der PEAK NET oder dritte Subauftragnehmer) – nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt – die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
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Im Vertrag nennen PEAK NET und der Auftraggeber jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen, soweit sie der Abwicklung des Auftrages dienen und nicht gemäss Punkt II. dieser Geschäftsbedingungen in Schriftform zu fassen sind, und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.
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Der Auftraggeber informiert PEAK NET vor und während des vereinbarten Auftrages über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, PEAK NET bei ihrer Auftragsdurchführung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt PEAK NET kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Weiters werden vom Auftraggeber kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
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Die Arbeiten werden, je nach Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten von PEAK NET durchgeführt. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern der PEAK NET ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass PEAK NET bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von PEAK NET angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesonders sind vom Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
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Sollte PEAK NET an der Durchführung seiner festgelegten Vertragsleistungen gehindert, an der Durchführung der Abnahmeprüfung zeitlich behindert oder ganz davon ausgeschlossen werden, weil Mitarbeiter, Unterlagen, Daten oder Geräte des Auftraggebers nicht in angemessener oder ungenügender Weise zur Verfügung stehen oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist PEAK NET berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
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Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
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Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die PEAK NET aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Eine von PEAK NET ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei PEAK NET einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.
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Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter a) angeführten, zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
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Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme, widrigenfalls verpflichtet er sich, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen.
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Sollte sich im Zuge der Auftragsdurchführung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist PEAK NET verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PEAK NET aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit PEAK NET kein Verschulden an der Unmöglichkeit trifft.
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Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
Leistungszeitraum
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PEAK NET ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
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Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und werden einvernehmlich zwischen PEAK NET und dem Auftraggeber festgelegt. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, gewährt der Auftraggeber der PEAK NET eine angemessene Nachfrist.
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Können Termine zur Erbringung der Leistung durch Mitarbeiter von PEAK NET wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von PEAK NET nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist PEAK NET unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt, die Leistungen an einem einvernehmlich zu bestimmenden Termin nachzuliefern.
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Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist PEAK NET berechtigt, für diese Teillieferungen Teilrechnungen zu legen.
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Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Auftraggeber bzw. der Sphäre des Auftraggebers entstammenden Dritten, entstehen, sind von PEAK NET nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PEAK NET führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von PEAK NET gemäß der Preisliste „Einzelauftrag“ in Rechnung gestellt.
Preise
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Alle Preise sind gesetzmäßig in EURO angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der Leistung ändern, ist PEAK NET berechtigt, die Preise in der entsprechenden Höhe anzupassen.
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Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Fertigstellung der (Teil-) Leistungen unverzüglich abzunehmen.
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Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, so sie nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Dienstleistungen lt. Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
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Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten werden als 50% Arbeitszeit gewertet.
Zahlungen
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Die von PEAK NET gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
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Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist PEAK NET berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen.
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Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch PEAK NET. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist PEAK NET nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Mängeln zurückzuhalten.
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Bei Zahlungsverzug ist PEAK NET berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über der jeweils gültigen Bankrate zu verrechnen.
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Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird.
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Haftung
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PEAK NET haftet dem Auftraggeber nur für krass grob fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche gegen PEAK NET und ihre Erfüllungsgehilfen; insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positive Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis sowie auch Ansprüche gegen PEAK NET wegen von Dritten gegen den Auftraggeber erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
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Alle Schadensersatzansprüche gegen PEAK NET und ihre Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
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Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
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Gewährleistung
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Soweit Leistungen der PEAK NET mit Mängeln behaftet sind, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen.
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Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Werkes zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
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Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines erheblichen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl PEAK NET die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als abgenommen. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie Mängel betreffen, die wiederholt auftreten und in der Verantwortung von PEAK NET liegen.
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Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, welche auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, unübliche Betriebsbedingungen oder Systemeingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.
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Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Er berechtigt jedenfalls zur Behebung. Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und schriftlich bekannt zu geben. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme 2.d) schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber PEAK NET alle, zur Untersuchung der Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. PEAK NET übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, Datenträger, Hardware, Software, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), Virenbestand, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
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Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PEAK NET gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritter nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch PEAK NET.
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Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Leistungen von PEAK NET ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
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Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von PEAK NET jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicheren Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber PEAK NET geltend gemacht werden.
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Nur Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von PEAK NET zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von PEAK NET kostenlos durchgeführt.
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Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.
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Rücktrittsrecht
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Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden der PEAK NET ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
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Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von PEAK NET möglich. Ist PEAK NET mit einem Storno, daher einer einvernehmlichen Vertragsauflösung, einverstanden, so hat PEAK NET das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Für Standardschulungen gelten die Spezialregelungen von Punkt 4.3.
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Setzt der Auftraggeber Handlungen, die PEAK NET zum Vertragsrücktritt berechtigen, so hat PEAK NET jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und bis zum Rücktritt aufgelaufene Kosten, eine Gebühr in der Höhe von 20% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hievon unberührt.
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Abwerbung
Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von PEAK NET-Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Auftraggeber. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der betreffende Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 verpflichtet.
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Rechte an Entwicklungen/Urheberrecht
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Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen.
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Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und PEAK NET bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei PEAK NET.
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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von PEAK NET die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Die erstellten Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum von PEAK NET dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben – auch nach Bezahlung – ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten ist.
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Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von PEAK NET zur allgemeinen Nutzung durch die PEAK NET-Vertriebsorganisation als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen viel wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
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Datenschutz
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PEAK NET verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 20 Datenschutzgesetzes einzuhalten.
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PEAK NET und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
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PEAK NET wird das Recht eingeräumt, Auftraggeber in einer Referenzliste zu führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen.
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Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit von PEAK NET anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
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Schlussbestimmungen
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Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an Dritte abtreten.
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Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
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Dieser auf diesen Bedingungen basierende Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen PEAK NET und dem Auftraggeber über denselben Gegenstand.
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Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEAK Net EDV-Dienstleistungs GmbH
geltend für den Vertrieb von Hard- und Software
Präambel
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der PEAK NET gelten für den Verkauf und die Lieferung von Hardware und Software an Auftraggeber (Käufer) der PEAK NET.
PEAK NET nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sind diese unwirksam.
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn die Änderung oder Ergänzung vom Auftraggeber schriftlich angeboten wird und von PEAK NET schriftlich zugestimmt wird.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von PEAK NET schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Verträgen außerhalb der Betriebsstätte der PEAK NET einem Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG zusteht.
Vertragsgegenstand
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Hardware im Sinne dieser Bedingungen sind Datenverarbeitungsanlagen (Computer- und Computerzubehörteile) und ihrer Benutzungsbedingungen.
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Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Auftraggeber entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40 a Urheberrechtsgesetzes zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 4.
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Der Auftraggeber erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf der im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber unbeschadet der Bestimmungen des § 40 d Urheberrechtsgesetz insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.
Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
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Es obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Auftraggeber unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers stellt PEAK NET die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.
Pflichten des Auftraggebers
Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
Lieferung
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Ein Versand von Hardware, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung, Installationen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, längstens binnen 8 Tagen, bei sonstigem Verfall, nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber von diesem dem Transportunternehmen und PEAK NET schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftragsgebers liegen, wie Lieferverzögerungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben und Informationen, sind von PEAK NET nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der PEAK NET führen. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers und gelten als Ablieferung. PEAK NET steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Auftraggebers.
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PEAK NET ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
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Datum der Auftragsbestätigung
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Datum der Erfüllung aller dem Auftragsgeber obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen
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Datum, an dem PEAK NET eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält
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Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zur erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und kann PEAK NET nicht in Verzug geraten. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung der PEAK NET, insbesondere notwenig werdende Anpassung auf eine angemessene Lieferfrist gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. PEAK NET ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
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Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände oder räumen PEAK NET ein Recht zur Abstandnahme von seiner Lieferverpflichtung ein; dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren, Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
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Preise, Steuern und Gebühren
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Es gelten die im Anbot angeführten Preise. Diese verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Wesentliche Änderungen der Verhältnisse, insbesondere der Löhne, Frachten, Versicherungskosten, Zölle und sonstigen Abgaben, berechtigen PEAK NET, die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise zu berechnen.
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Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten werden als 50% Arbeitszeit gewertet.
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Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der PEAK NET möglich. Ist PEAK NET mit einem Storno einverstanden, so hat PEAK NET das Recht, neben den bisher erbrachten Leistungen und anerlaufenen Kosten eine Stornopauschale in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.
Zahlung
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Der Auftraggeber hat die Ware gemäß der ausgestellten Rechnung (inklusive Umsatzsteuer) Zug um Zug gegen Übernahme der Ware ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen (Barzahlung). Schriftlich vereinbarte Zahlungsziele sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
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Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Computeranlagen) umfassen, ist PEAK NET berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
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Bei Zahlungsverzug ist PEAK NET berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate p.a. zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist PEAK NET berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zustellen.
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Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PEAK NET und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von PEAK NET nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes 7.4 gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber PEAK NET ist nur möglich, sofern entweder PEAK NET zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von PEAK NET anerkannt worden ist.
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Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und allfälliger Rechtsverfolgungskosten) uneingeschränktes Eigentum von PEAK NET. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind unwirksam.
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Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist PEAK NET jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
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Sollte die Ware vom Auftraggeber vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert werden, so gilt der von diesem zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an PEAK NET abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an PEAK NET abzuführen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, PEAK NET innerhalb von drei Tagen zu verständigen und PEAK NET sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von PEAK NET stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum der PEAK NET steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch PEAK NET stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
Urheberrecht / Gewerblicher Rechtsschutz
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Alle Urheberrechte an den vertraglich vereinbarten Softwareprodukten stehen dem jeweiligen Lizenzgeber zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
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Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
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Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit durch PEAK NET ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn PEAK NET am Verzug grobes Verschulden trifft und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
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Gewährleistung, Wartung, Änderungen
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Sofern im Angebot nicht anders angegeben, leistet PEAK NET für Hardware- und Softwareprodukte jene Gewähr, die vom Hersteller des jeweiligen Produktes geleistet wird. Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 8 Tagen nach (Ab-) Lieferung schriftlich und mit detaillierter Fehlerbildbeschreibung und Anschluss des Liefernachweises gerügt werden. Programm- und Datensicherungsarbeiten (Backup und Restore) hat der Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen. Sofern anderslautendes nicht schriftlich vereinbart wurde, leistet PEAK NET keine Gewähr dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, die durch unsachgemäße Installation, Gebrauch oder Umbauten durch den Auftraggeber oder Dritte, von PEAK NET nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß, verursacht wurden.
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Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
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Ferner übernimmt PEAK NET keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen, mangelhafte Wartung, Missachtung der Betriebsvorschriften, Anwendung ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemischer und elektronischer Einflüsse) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
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Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch PEAK NET.
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PEAK NET gewährleistet, dass die Hardware-Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt werktags (Mo. bis Fr.) schnellstmöglich in der jeweiligen nächsten Servicestelle von PEAK NET. PEAK NET ist berechtigt, nach eigener Wahl, ein Ersatzgerät oder Ersatzteile zur Verfügung zu stellen oder das Gerät (oder Teile davon) zu reparieren. Eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer ist durch einen Austausch oder eine Reparatur nicht gegeben. PEAK NET darf einen Mangel auch durch Dritte beheben lassen. Der Auftraggeber wird durch ihn ausgetauschte Teile ordnungsgemäß verpackt auf sein Risiko und seine Kosten an PEAK NET zurücksenden. Sollte dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nicht erfolgen, wird das Austauschteil zum gültigen Listenpreis von PEAK NET in Rechnung gestellt.
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PEAK NET ist ausschließlich Händler und kein Produzent von Software. Für die von PEAK NET bezogene Software beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung daher auf die Abtretung der PEAK NET gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet PEAK NET nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. PEAK NET gewährleistet, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mangelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers. Während der Gewährleistungszeit erhält der Auftraggeber auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Auftraggeber und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
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Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 6 Monate nach deren Beendigung. Hardware- und Softwarelieferungen, die im Zuge einer Dienstleistung durchgeführt werden, unterliegen den gegenständlichen Gewährleistungsbedingungen. Werden Dienstleistungen von PEAK NET nicht mangelfrei durchgeführt, steht dem Auftraggeber die Zurückhaltung der Bezahlung der Dienstleistungen bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Leistung mangelfrei erbracht ist. Aus der Dauer einer Dienstleistung ist in keinem Fall ein Gewährleistungsanspruch ableitbar.
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Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des ABGB in Verbindung mit den Bestimmungen des KSchG uneingeschränkt.
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Haftung
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Eine Haftung für Ansprüche über die Gewährleistung hinaus (Mangelfolgeschäden), sowie der Ersatz eines Schadens, aus welchem Titel auch immer, tritt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein; deren Vorliegen ist vom Auftragsgeber nachzuweisen. Bei Verbraucherverträgen gilt hinsichtlich der Beweislast § 1298 ABGB. Weiters gilt bei Personenschäden bei Verbraucherverträgen die Haftungseinschränkung nicht. (ANM: WEGEN § 6 ABS 1 Z 11 KSCHG – VERBOT DER BEWEISLASTAUFERLEGUNG BZW Z 9).
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Die Haftung der PEAK NET für allfällig entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. PEAK NET haftet in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Auftraggeber durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch Programm- oder Datensicherung und ausreichende Produktschulung – hätte verhindern können. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) gilt mit der Einschränkung, dass PEAK NET im Verhältnis zum Auftraggeber keine Rückersatzpflicht nach dem PHG trifft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Ausschluss an seine Kunden bei sonstiger Regresspflicht zu überbinden.
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Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
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Anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung, Schlussbestimmungen
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Soweit durch diese Bestimmungen abweichendes nicht vereinbart ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts; dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
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Für Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von PEAK NET als vereinbart. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist jenes sachlich in betracht kommende Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hat.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst wie unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die ihr in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzenden Vertragsauslegung. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Leistungserbringung nach Treu und Glauben.